Feuerungskontrolle
Was ist Feuerungskontrolle?
Die Luftreinhalteverordnung des Bundes (LRV) schreibt vor, dass Feuerungsanlagen periodisch durch das Kontrollorgan der Gemeinde lufthygienisch und energetisch überprüft werden müssen. Diese Kontrolle dient der Luftreinhaltung und der Energieeinsparung. Sie hilft Ihnen zudem, die Betriebskosten Ihrer Feuerungsanlage durch optimale Einstellung des Verbrennungsprozesses zu senken.
Der Feuerungskontrolleur misst die Brenn- und Emissionswerte von installierten Heizanlagen (Öl- und Gasheizungen) und macht eine neutrale Beurteilung der Feuerungsanlage.
Wer führt Feuerungskontrollen durch?
Die Verantwortung zur Durchführung der Kontrollen obliegt grundsätzlich den Gemeinden. Diese vollziehen die Feuerungskontrollen nach den Richtlinien des BUWAL (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft).
Die Gemeinden sind befugt, die Kontrollen durch eine anerkannte Firma kontrollieren zu lassen.
Aufgrund der Gemeinderatsbeschlüsse der unten aufgeführten Gemeinden, wurden die IBI mit dem Vollzug der Feuerungskontrolle beauftragt.
Die Kontrolle darf nur von einem Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis und bis zu einer Heizleistung von 1'000 kW ausgeführt werden.
| • Interlaken |
• Wilderswil |
• Iseltwald |
| • Unterseen |
• Gsteigwilder |
• Habkern |
| • Matten |
• Bönigen |
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Bei Heizungen mit einer Leistung >1'000 kW ist der Kanton zuständig.
Wie oft muss kontrolliert werden?
Die Anlagen müssen in der Regel alle zwei Jahre kontrolliert werden.
Es liegt im Ermessen des Feuerungskontrolleurs, die Kontrollfrist auf vier Jahre auszudehnen, sofern die Anlage anlässlich der periodischen Kontrolle die lufthygienischen und energetischen Grenzwerte deutlich unterschreitet und ein gutes Langzeitverhalten aufweist.
Sie werden als Mieter- oder Hauseigentümer rund 10 Tage vor der Kontrolle schriftlich benachrichtigt.
Dem Feuerungskontrolleur ist der Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
Was, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden?
1. Die Gemeinde, resp. der beauftragte Feuerungskontrolleur beanstandet Anlagen, die den Anforderungen nicht genügen durch Verfügung.
Die Anlage muss innerhalb von 30 Tagen durch eine Servicefirma ein-reguliert werden.
Der Feuerungskontrolleur selbst darf dabei keine Anpassung, Einregulierungen oder Instandstellungsarbeiten an der beanstandeten Anlage vornehmen.
2. Die beauftragte Firma führt eine Nachmessung durch und stellt die Ergebnisse der IBI zu.
3. Lässt sich die Anlage nicht einregulieren, wird eine Sanierierungsfrist festgesetzt.
Neue Anlagen
Nach der Inbetriebnahme einer neuen Anlage ist der Inbetriebnahmerapport unverzüglich der IBI zuzustellen.
Er gilt als Abnahmeprotokoll, sofern daraus ersichtlich ist, dass die lufthygienischen und energetischen Vorschriften eingehalten sind.
Kosten
Die Kosten für die Feuerungskontrolle sind vom Hauseigentümer zu tragen. Diese sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Einen Überblick über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen die nachfolgende Tabelle:
| CHF 82.- bis 92.- * |
für einstufige Brenner |
| CHF 92.- bis 102.- * |
für mehrstufige Brenner |
* inkl. Kantonsgebühr von CHF 20.-
exkl. MwSt.
Statistik
In den acht obgenannten Gemeinden werden insgesamt rund 3'000 öl- und gasbefeuerte Anlagen kontrolliert. Davon müssen im Schnitt rund 21% beanstandet werden.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage ist die Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion des Kanton Bern über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl und Gas vom 14. April 2006. Die Verordnung regelt den Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen.
Kontakt
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